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(Stand: April 2006)
1. Geltungsbereich
1.1 Lieferungen und Leistungen von Fotofix Schnellphotoautomaten
GmbH (nachfolgend Fotofix) erfolgen ausschließlich zu den
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten
somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, soweit nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden
selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde im Zusammenhang
mit seiner Bestellung auf diese hinweist und Fotofix diesen
nicht widerspricht.
1.3 Die Mitarbeiter von Fotofix sind nicht berechtigt, den Inhalt
der mit Fotofix geschlossenen Verträge zu ändern, zu ergänzen
oder in sonstiger Weise zu modifizieren.
1.4 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im
Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Angebote von Fotofix sind freibleibend und unverbindlich, es
sei denn, daß Fotofix diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich
bezeichnet hat. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung
von Fotofix, spätestens mit Annahme der Lieferung
durch den Kunden zustande.
2.2 Inhalt und Umfang der von Fotofix geschuldeten Lieferungen
und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher
Vereinbarungen der Partner aus der Auftragsbestätigung von
Fotofix.
2.3 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie
andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten von
Fotofix gehören, bleiben im Eigentum von Fotofix und sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht von Fotofix ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet worden sind.
2.4 Fotofix behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen
und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte
vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als
„vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf
der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von
Fotofix.
2.5 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert
in Rechnung gestellt werden.
2.6 Fotofix behält sich Produktänderungen, insbesondere im
Zuge von Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten
erreicht werden.
2.7 Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden
ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Fotofix kommt in
jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von Fotofix
verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde Fotofix erfolglos
eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14
Tage) gesetzt hat.
2.8 Liefertermine verlängern sich für Fotofix angemessen bei
Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von Fotofix nicht
zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung
durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen
etc. Fotofix behält sich das Recht vor, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene
Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert.
2.9 Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden
auf Schadenersatz wegen Lieferverzugs ausgeschlossen, im
Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens,
maximal jedoch 5 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts.
3. Prüfung und Gefahrübergang
3.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit,
Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit
zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge
innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als
ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es
sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war.
3.2 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes der
Vertragsware geht mit Übergabe an das Transportunternehmen
von Fotofix auf den Kunden über.
3.3 Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen
auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf
der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu
vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge
hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß
§ 438 HGB).
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von
Fotofix, ansonsten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung
aus der im Zeitpunkt der Annahme des Auftrags aktuellen
Fotofix Preisliste.
4.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer
ab Auslieferungslager von Fotofix. Eine handelsübliche
Verpackung der gelieferten Ware ist in den Preisen eingeschlossen.
Sonstige Nebenleistungen oder Kosten des Versands,
insbesondere Fracht, Umwelt- und Abwicklungspauschalen
werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, soweit nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
4.3 Fotofix behält sich das Recht vor, den Preis angemessen
zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen -
insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder
von Wechselkursschwankungen - eintreten. Diese wird Fotofix
dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, sind Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne
jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Für
die Voraussetzungen und Folgen eines Zahlungsverzugs gelten
die gesetzlichen Bestimmungen.
4.5 Fotofix ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen
des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug
entstanden, ist Fotofix berechtigt, die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen
anzurechnen.
4.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die
auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen
gilt jede einzelne Bestellung als gesondertes
Vertragsverhältnis.
4.7 Wird nach Vertragsschluß für Fotofix erkennbar, daß der
Kunde nicht imstande ist, die Gegenleistung wie geschuldet zu
erbringen (z.B. mangels Liquidität), ist Fotofix berechtigt, abweichend
von den mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsbedingungen
vor Lieferung Vorkasse oder Sicherheitsleistung vom Kunden
zu verlangen und, wenn der Kunde dem Verlangen nicht nachkommt,
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten; alternativ hat Fotofix nach seiner Wahl das Recht,
die Lieferung nur Zug um Zug gegen Barzahlung zu erbringen.
5. Datenverarbeitung
Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Fotofix-Unternehmensgruppe
mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der
Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung
von Daten, die Fotofix im Rahmen vertraglicher Beziehungen
bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig
sind. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass Fotofix
die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im
Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke
von Fotofix auch innerhalb der Fotofix-Unternehmensgruppe
verwendet.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Fotofix bis zur
Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag
und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit
dem Kunden.
6.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt
berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe
der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert
bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 6.1
genannten Ansprüche zur Sicherheit an Fotofix ab, Fotofix nimmt
die Abtretung hiermit an. Fotofix darf diese Abtretung zur Sicherung
seiner Zahlungsansprüche jederzeit offenlegen.
6.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware
ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf
die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Fotofix
hinweisen und Fotofix unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
6.4 Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung
der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für Fotofix. In
diesem Falle erwirbt Fotofix einen Miteigentumsanteil an der
fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der
neuen Sache entspricht.
6.5 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen
Lieferungen oder Leistungen von Fotofix an den Kunden, oder bei
Anhaltspunkten für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Kunden gestattet der Kunde Fotofix
hiermit, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die
Geschäftsräume des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware
an sich zu nehmen. Der Kunde ist verpflichtet bzw. die Abtretung
von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer
verlangen.
6.6 Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch
Fotofix gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann
ist.
6.7 Auf Verlangen des Kunden wird Fotofix Sicherheiten
insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen
insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.
6.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände
bleiben im Eigentum von Fotofix. Der Kunde ist verpflichtet, für
eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und
darf die Gegenstände nur aufgrund gesonderter Vereinbarung
mit Fotofix über den Test und Vorführzweck hinaus benutzen.
6.9 Der Kunde ist verpflichtet, Fotofix alle zur Ausübung
seiner vorstehenden Rechte erforderlichen Auskünfte, insbesondere
zum Verbleib der Ware und den durch die Weitergabe
der Ware entstandenen Forderungen, zu erteilen.
7. Mängelhaftung
7.1 Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass es nach
dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software
unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.2 Fotofix übernimmt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist, keine Gewähr dafür, dass die Funktionen
von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die
Vertragswaren in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
7.3 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder
bei natürlicher Abnutzung oder nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit oder wenn die Ware durch den Kunden
oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet,
repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt
wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller
entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese
Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die
Sachmängelhaftung entfällt ferner, wenn Seriennummer,
Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder
unleserlich gemacht werden. Eine Haftung für Sachmängel
besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
7.4 Falls keine abweichende individuelle Regelung getroffen
worden ist, verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten.
Die Verjährung beginnt mit Ablieferung. Sachmängelhaftungsansprüche
sind nur mit Zustimmung von Fotofix übertragbar.
Weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der
Hersteller gibt Fotofix in vollem Umfang an den Kunden weiter,
ohne dafür selbst einzustehen.
7.5 Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von
Fotofix zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte
Teile gehen in das Eigentum von Fotofix über. Ist Fotofix zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt
Fotofix Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich
gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises
oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Liefert
Fotofix zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat
der Kunde die mangelhafte Ware herauszugeben und Wertersatz
für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts
wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus
dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile
ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das
Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer
zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.
7.6 Alle mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen
Nebenkosten (z. B. Transportkosten, Verpackungskosten)
trägt der Kunde, es sei denn, dass sie zum Auftragswert
außer Verhältnis stehen.
7.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein
Sachmangel nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung
und Reparatur zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen
von Fotofix berechnet.
7.8 Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen
vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus
welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht
aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen
Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon
unberührt.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
8.1 Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zur
Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder
in sonstiger Weise zu bearbeiten. Hinweise auf den Vertragswaren
über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf
der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in
sonstiger Weise unkenntlich machen.
8.2 Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung
von Fotofix berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial
für gewerbliche Zwecke zu übersetzen oder die Software
zu vermieten. Leasingverträge über gelieferte Software können
nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw.
unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen
werden.
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8.3 Die Nutzung der Software unterliegt den jeweiligen Herstellerbedingungen.
8.4 Fotofix übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragswaren
keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte
Dritter verletzen. Der Kunde hat Fotofix von allen gegen ihn aus
diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
8.5 Soweit die gelieferte Ware nach Entwürfen oder Anweisungen
des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde Fotofix von allen
Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung
gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht
werden.
9. Haftung
9.1 Unbeschadet der Regelung in Ziff. 2.7 dieser Bedingungen
haftet Fotofix uneingeschränkt
- für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Fotofix verursachte
Schäden;
- für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wenn diese
auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, soweit die Schäden in typischer
Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar
sind; für einfache fahrlässige Verletzungen nicht vertragswesentlicher
Nebenpflichten haftet Fotofix nicht;
- für Schadensersatzansprüche nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes
und aufgrund von Fotofix zu vertretender Unmöglichkeit;
- im Rahmen von Fotofix abgegebener Garantien; soweit der
eingetretene Schaden nicht unmittelbar am Liefergegenstand
eintritt, haftet Fotofix nur dann, wenn das Risiko eines solchen
Schadens ersichtlich von der Garantie erfaßt ist;
- für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Fotofix,
ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung für
einen von Fotofix zu vertretenden Verlust von Daten oder Programmen
ist zudem auf den Schaden begrenzt, der eingetreten ist
bzw. wäre, wenn der Kunde seine Daten innerhalb angemessener
Intervalle gesichert hat bzw. hätte (Backup); soweit die Haftung
von Fotofix ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung der Angestellten von Fotofix, ihrer Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem
Vertrag abzutreten.
10.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Krefeld,
wenn der Kunde Kaufmann ist. Fotofix ist jedoch berechtigt, den
Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11. Unwirksamkeit einzelner Bedingungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein
oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr,
die unwirksamen oder lückenhaften Bestimmungen durch solche
Bestimmungen wirksamen Inhalts zu ersetzen bzw. die Lücke so
zu füllen, dass der wirtschaftlich verfolgte Zweck erreicht wird.
Download AGBs FOTOFIX.pdf
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